Satzung des
TEA Tagebuch- und Erinnerungsarchiv Berlin e.V.

TEA-Satzung, Download als PDF

Fassung vom 19. Februar 2016

§ 1 Sitz und Name sowie Vertretung des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „TEA Tagebuch- und Erinnerungsarchiv Berlin e. V.“ (Vereinsname). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR 32282 B eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mittel des Vereins werden weder für unmittelbare noch mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Zweck des TEA Tagebuch- und Erinnerungsarchiv Berlin e. V. ist, einen wertvollen Beitrag auf dem Gebiet der Erinnerungskultur zu leisten, d. h. (auto)biographische Lebensberichte, Briefe, Tagebücher und entsprechende Lebensdokumente zu sammeln sowie diese durch zielgerichtete Aktionen und langfristige Projekte zu initiieren, damit sie öffentlich zugänglich gemacht werden können. Dies soll insbesondere geschehen durch Öffentlichkeitsarbeit in Form von Publikationen, Projektveranstaltungen, öffentliche Archivtage, Lesegruppen- und Erinnerungstreffen, Teilnahme am europäischen Tagebuchtag sowie im Austausch mit bereits vorhandenen ähnlichen Archiven in ganz Europa und unter Hinzuziehung des wissenschaftlichen Beirates. Alle Forschungsergebnisse des Vereins werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Durch diese Tätigkeiten werden Wissenschaft und Forschung i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung gefördert.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
  3. Das TEA Tagebuch- und Erinnerungsarchiv Berlin übernimmt die Haftung für die im Archiv lagernden Dokumente. Deshalb ist es notwendig, dass jedes Mitglied der TEA-Lesegruppe sowie jeder Mitwirkende in langfristigen Projekten und im wissenschaftlichen Beirat des TEA auch Vereinsmitglied ist.
  4. Für die Mitwirkung in kurzfristigen Projekten oder Arbeitsgruppen des TEA sowie zur ver einzelten Nutzung des Archivmaterials ist eine Vereinsmitgliedschaft nicht notwendig. Die Benutzung des Archivmaterials für Außenstehende wird darüber hinaus gesondert in der Benutzungs- und Gebührenordnung des TEA geregelt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des TEA-Freundeskreises bzw. des Vereins können alle physischen Personen, die die Satzung anerkennen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, in diesem Fall durch die bereits bestellten Vorstandsmitglieder.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und vor ihrer Ernennung anzuhören. Zum Ehrenmitglied können entgegen § 6 Abs. 1 erste Alternative postum auch verstorbene Einzelpersonen ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen und schriftlich erklärten Austritt sowie durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. des laufenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Aushändigung der Satzung zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Kassenprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis13), der wissenschaftliche Beirat (§ 11 Abs. 2) und die Kassenprüfer (§ 14).

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Im Übrigen findet Abs. 6 Anwendung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Kassenprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Kassenprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG) oder Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3 letzter Satz dieser Satzung) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannte Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabeder Tagesordnung zu erfolgen. Des Weiteren gilt Abs. 2.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. § 17 bleibt unberührt.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Briefwahl ist zulässig sowie die Wahl der Vorstandsmitglieder im Block. Die Funktionsverteilung im Vorstand ist dann jedoch im Anschluss an die Wahl unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben. Auf § 10 Abs. 1 Buchstabe c sowie § 11 Abs. 3 wird verwiesen.
  10. (Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • a) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Aufgaben und die Arbeiten des Vorstandes.
    • b) Sie wählt den Vorstand, beschließt seine Entlastung und seine Abberufung.
    • c) Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und wählt zwei Kassenprüfer, sie bestellt den Wahlleiter und entscheidet über die Art der Wahl (offen oder geheim)
    • d) Sie beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    • e) Sie beschließt die Änderung der Satzung.
    • f) Sie beschließt die Auflösung des Vereins.
    • g) Sie beruft die Schiedskommission.
  2. Hinsichtlich des jährlichen Mitgliedsbeitrages gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 11 Vorstand und wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus:
    • a) der/dem Vorsitzenden
    • b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) der/dem Schatzmeister/in
  2. Des Weiteren ist dem Vorstand ein wissenschaftlicher Beirat zugeordnet. Dieser besteht aus max. 20 Mitgliedern mit entsprechendem Tätigkeitshintergrund. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand durch Aushändigung einer Urkunde für die Zeit der Funktionsperiode des Vorstandes berufen. Durch Unterzeichnung der Empfangsbestätigung und Annahme der Berufungsurkunde wird die Aufnahme in den wissenschaftlichen Beirat durch den Berufenen/die Berufene gegenüber dem Verein erklärt. Die Beiratsmitglieder können ihr Ausscheiden aus dem Beirat gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklären. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand für die verbleibende Berufungsdauer ein Ersatzmitglied. Für die Entbindung von Beiratsmitgliedern findet § 6 Abs. 4 Anwendung. Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt im Block. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden.
  4. Weitere Vorstandsmitglieder können durch den bestehenden Vorstand auch kooptiert (zugewählt) werden.
  5. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder von ihnen anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zu richten.
  11. Vorstands- und Beiratsmitglieder können einen Anspruch auf Auslagenersatz (z. B. für Porto- und Fahrtkosten) geltend machen. Über die Höhe der Erstattung bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses des Vorstands.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  2. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
  3. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Seine Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzunehmen, das in der nächsten Sitzung bestätigt wird.
  5. Der Vorstand kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen Vereinen und ähnlichen Institutionen abschließen, welchem im Sinne der Satzung sind. Die Schriftform ist dabei zwingend. Die Mitglieder sind in geeigneter Form zeitnah darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Projekte und Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten und Projekte einberufen. Die jeweiligen Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt und überprüft. Der Vorstand ist auch für die Auflösung der Arbeitsgruppen und die Einstellung der Projektarbeit zuständig. Im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung ist den Mitglieder darüber entsprechend Rechenschaft abzulegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4Abs. 3 und 4 dieser Satzung.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören.
  2. Den Kassenprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Kassenprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kassenprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Kassenprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 15 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins sind Beiträge und Spenden sowie Archivgebühren. Letztere sind von untergeordneter Bedeutung und tragen nicht die Gesamtfinanzierung des Vereins. Der Verein kann Spendengelder selbst einnehmen und ausgeben.
  2. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen kann ein ordentliches Mitglied von der Beitragszahlung befreit werden. Für Ehrenmitglieder findet § 5 Abs. 4 Anwendung. Der Jahresbeitrag ist i. d. R. bis zum 31.12. eines Jahres zu entrichten.
  3. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die sie im Interesse des Vereins und in Abstimmung mit dem Vorstand tätigen.
  4. Bewilligte Förder- oder Projektmittel sind zweckgebunden zu verwenden.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen oder auf Grund schriftlicher Vollmacht vertretenen Mitglieder.
  2. Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, legt gleichzeitig fest, welcher konkreten gemeinnützigen Institution das Vereinsvermögen zufließen soll.
  3. In diesem Fall geht auch das gesamte Archivmaterial in den Besitz einer durch die Mitgliederversammlung noch zu bestimmenden Institution über.

§ 17 Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung nur mit 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Berlin-Johannisthal, den 19.02.2016
Gegründet am 27.02.2012
Eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Telefon: 030/5346673
Aktenzeichen VR 32282 B Steuer-Nr. 27/678/53604
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